AGB von Küchen Dickmann aus Lippe
Vertragspartner
Ihr Vertragspartner für alle Verträge ist Küchen Dickmann in Horn-Bad Meinberg.
1. Vorbemerkung
Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über Lieferung und Einbau von Küchen und Küchenteilen findet das Werkvertragsrecht des BGB Anwendung, soweit sich nicht aus dem Folgenden abweichendes ergibt. Verträge über einzelne Haushalts-/Elektrogeräte und Gebrauchtgeräte richten sich nach dem Kaufrecht des BGB.
2. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
3. Änderungsvorbehalt
Ein Mangel der Ware liegt vor, wenn diese bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Kein Mangel liegt vor, wenn die Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder wenn eine solche nicht vereinbart wurde, wenn die Kaufsache sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck eignet oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Als Mangel gelten insbesondere nicht unter folgenden Änderungsvorbehalt fallende Abweichungen der Ware.
Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es können an die bestellten Waren qualitative Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise und handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten Ware gestellt werden können. Handelsübliche und zumutbare Maß-, Farb- und Maserungsabweichungen bei Naturprodukten, wie Holz-, Leder-, Granit- und Marmoroberflächen hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton, bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere bei Nachbestellungen und Kunststoffen.
4. Lieferfrist
Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist - beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfrist entsprechend.
Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt. Soweit nur Einzelelemente der Küche bzw. des Gesamtauftrags von der verspäteten Lieferung betroffen sind, besteht das Rücktrittsrecht nur insoweit.
5. Montage
Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Soweit die Erstellung des Aufmasses in einem Rohbau stattfindet, werden in die Planung 1,5 cm Putzstärke zzgl. ggf. der Fliesenstärke in die Wand einberechnet.
Führen veränderte Raummaße zu einer Lieferverzögerung, hat der Verkäufer dafür nicht Einzustehen, soweit die Lieferverzögerung sich aus einer erforderlich gewordenen Neubestellung ergibt. Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist Auftragnehmer nicht der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter oder Subunternehmer. Soweit der Käufer ohne Rücksprache mit dem Verkäufer einen anderen Aufbau/eine andere Montage wie vom Verkäufer geplant, vornimmt oder vornehmen lässt, trägt er insoweit das Risiko. Sämtliche daraus resultierenden Schäden sind gegenüber dem Subunternehnmer geltend zu machen.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
7. Erfüllungsverweigerung
Wenn der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages dessen Erfüllung verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, 30 % des Bestellpreises als pauschalen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
8. Rücktritt
Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder er seine Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse oder ausreichende Sicherheit.
9. Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme der gelieferten Ware hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung. Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für den Transport und die Montage. Die Regelungen über Abzahlungsgeschäfte bleiben im Übrigen unberührt.
10. Gewährleistung
Für die vom Verkäufer besorgten und im Wesentlichen unverändert eingebauten Teile finden die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung im Kaufrecht des BGB Anwendung. Entsprechendes gilt für Verträge über Gebrauchtgeräte. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen beträgt, soweit keine gesetzlich zwingenden Vorgaben entgegenstehen, 12 Monate.
Hinsichtlich der Teile, die im Rahmen des Einbaus/Montage verändert werden (z.B. Arbeitsplatten, Sockelleisten, etc.) gilt das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages. Insoweit gilt die zweijährige Gewährleistungspflicht. Die Schadenersatzpflicht des Verkäufers wird für den Fall der Verletzung von Nebenpflichten durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit davon nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind.
11. Zahlung
Der Kaufpreis wird mit 50% Anzahlung bei Auftragserteilung fällig, der Restbetrag sofort bei Lieferung. Leistet der Käufer nicht fristgemäß, kommt er ohne eine weitere Mahnung des Verkäufers in Verzug.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Sitz der Firma des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Firma des Verkäufers.
13. Datenspeicherung
Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) weist der Verkäufer darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
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15. Rechtswahl
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